Das Mietrechtgesetz (MRG) sieht bei der Mietzinsbildung verschiedene Arten vor:
Vollanwendung MRG – das Mietrechtsgesetz ist voll anwendbar in
Altbauten
Mietwohnungen in Gebäuden, die vor dem 1.7.1953 errichtet wurden und mehr als 2 Mietgegenstände haben.
Vermietete Eigentumswohnungen in Gebäuden, die vor dem 9.5.1945 errichtet wurden und mehr als 2 Mietgegenstände haben.
Geförderte Neubauten
Wohnungen in gefördert errichteten Mietwohnungshäuser mit mehr als 2 Mietgegenständen.
Teilanwendungsbereich des MRG
- freier Mietzins
Beim freien Mietzins gibt es keine Mietzinsobergrenzen, er kann dort vereinbart werden wo es keinen Preisschutz gibt.
Vollanwendungsbereich des MRG
- angemessener Mietzins
Hier kann ein marktkonformer Mietzins verlangt werden.
- Richtwert Mietzins
Bei Altbau-Wohnungen der Ausstattungskategorie C oder höher.
- Kategorie D Mietzins
Bei Wohnungen der Ausstattungskategorie D.
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