Kann ich meine Wohnung zu einem beliebigen Preis vermieten?

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Dem MRG unterliegt die Miete (also nicht die Pacht oder Bittleihe von (*1) Räumlichkeiten zu Wohn- und Geschäftszwecken sowie die mitgemieteten:

  1. Unbebauten Flächen z.B. Hausgärten oder KfZ- Abstellplätze (*)
  2. Bewegliche Sachen (z.B. Einrichtungsgegenstände) (*)
  3. Neutrale Objekte (Räume die weder Wohn noch Geschäftszwecken dienen (*) z.B Trainingsräume, Wellnessbereich, Bastelraum).

Räume sind Hauptobjekte

Nebenobjekte mit (*) versehen

Das Nebenobjekt folgt wenn es mitvermietet ist dem Hauptobjekt in seinem rechtlichen Schicksal. Werden unbebaute Flächen, bewegliche Sachen oder neutrale Objekte mit einer Wohnung oder Geschäftslokal mitvermietet unterliegt das dem Mietverhältnis des MRG.

Werden Sie gesondert vermietet gelten die Bestandsrechtlichen Bestimmungen des ABGB.

Anwendungsbereiche des MRG:

  1. Vollanwendung = 100% gilt MRG.
  2. Teilanwendung = Teilausnahme = manche Bereiche des MRG gelten.
  3. Vollausnahme = 0 % MRG -> es gilt ABGB

 

Gem. §1(2) MRG gibt es folgende Vollausnahmen:

  1. Mietgegenstände die in Rahmen bestimmter Unternehmen vermietet werden (z.B.: Beherbergung– Garagierungs- Verkehrs- Flughafen – Speditions- und Lagerhausunternehmen.
  2. Mietgegenstände in Heime (Pflege- oder Studentenheime)
  3. Die Vermietung von caritativen Organisationen
  4. Dienstwohnungen
  5. Geschäftsräume mit einer Befristung von max. 6 Monaten
  6. Wohnungen der KAT A und B mit einer Befristung von max. 6 Monaten und einer Nutzung als Zweitwohnung wegen beruflich bedingten Ortswechsel
  7. Ferienwohnungen, also eine Zweitwohnung zu Erholungs- oder Freizeitzwecken
  8. Ein- und Zweiobjekthäuser, also Mietgegenstände in Gebäuden mit nicht mehr als 2 selbstständigen Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten. Sollten Sie die Dachform verändern, fallen neue Verträge ins MRG.
  9. Pacht und Leihe

Teilausnahmen ist Sie nach dem Stichtag ist es Teilanwendung!

  1. Mietgegenstände im schlichten Eigentum in ungefördert errichteten Gebäuden mit Baubewilligung nach dem 30.6.1953
  2. Aufbauten oder DG-Ausbauten nach dem 31.12.2011
  3. Zubauten horizontal mit Baubewilligung nach 30.9.2006
  4. Mietgegenstände an denn WET begründet ist mit Baubewilligung nach 8.5.1945 – Achtung bei geförderten Objekten
  5. Mietgegenstände in einem Wirtschaftspark (wirtschaftliche Einheit von ausschließlich zu Geschäftszwecken genutzten Gebäude auf denen jedoch nicht überwiegend Handelsgewerbe betrieben wird

 

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